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Einschulung

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Kindergarten

Titel des Artikels

Informationen und Kriterien für die Anmeldung von Kindern in unserem Kindergarten

Einschulung von Kindern im Vorschulalter 2024/2025

Die Direktorin des Kindergartens, dessen Tätigkeit von der Kindergartenschule Ratiboř, Bezirk Vsetín, ausgeübt wird, legt im Einvernehmen mit dem Gründer und gemäß § 34 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg. über die Vorschul-, Grundschul-, Sekundarschul-, höhere Berufs- und sonstige Bildung in der geänderten Fassung die folgenden Spezifikationen für die Einreichung eines Antrags auf Aufnahme eines Kindes in die Vorschulerziehung für das Schuljahr 2024/2025 fest

Ort der Einreichung des Antrags:

Ort für die Einreichung der Bewerbung:Kindergarten Ratiboř, Büro der Schulleitung - Seiteneingang
Datum: Mittwoch, 15.5.2024 - Dieser Tag wird auch der "Tag der offenen Tür" sein
Bewerbungszeit: 8:00 - 14:00

  • Bei der Einreichung eines ausgefüllten Antrags auf Aufnahme eines Kindes in die Vorschule müssen die Erziehungsberechtigten die Geburtsurkunde und den Personalausweis des Kindes vorlegen, um die Angaben auf dem Antrag zu überprüfen.
  • Ort, Datum und Uhrzeit für die Einreichung des Antrags auf Aufnahme eines Kindes in die Vorschulerziehung für das Schuljahr 2024/2025 werden an der Eingangstür des Kindergartens angeschlagen und auf der Website des Kindergartens sowie an der offiziellen Tafel der Gemeinde Ratiboř veröffentlicht.

Die Eltern können die Anmeldeformulare am Mittwoch, den 17. April 2024, im Büro des Schulleiters (Seiteneingang) von 8.00 bis 14.00 Uhr abholen. Andere Abholzeiten sind nach telefonischer Vereinbarung mit dem Schulleiter möglich.

Telefonischer Kontakt: 601 361 425
Bitte rufen Sie vorzugsweise zwischen 9:30 und 11:30 Uhr an.

 

Kriterien für die Aufnahme von Kindern in die Vorschulerziehung

Richtlinie Nr. 03/2024, gültig ab 2. April 2024

Die Leiterin des Kindergartens Ratiboř, Bezirk Vsetín (nachstehend "der Kindergarten" genannt), hat die folgenden Kriterien festgelegt, nach denen sie bei ihren Entscheidungen auf der Grundlage von § 165 Absatz 2 Buchstabe b) vorgehen wird

561/2004 Slg. über die Vorschul-, Primar-, Sekundar-, höhere Berufs- und sonstige Bildung (im Folgenden "Bildungsgesetz") in der geänderten Fassung über die Aufnahme eines Kindes in die Vorschulerziehung in einem Kindergarten für den Fall, dass die Zahl der von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eingereichten Anträge auf Aufnahme in die Vorschulerziehung in einem bestimmten Jahr die festgelegte Kapazität der Höchstzahl der Kinder für den Kindergarten übersteigt.

I.

Die Vorschulerziehung wird für Kinder im Alter von 2 bis in der Regel 6 Jahren organisiert. Ein Kind unter 3 Jahren hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Kindergarten. Vom Beginn des Schuljahres, das auf den Tag folgt, an dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bis zum Beginn der Schulpflicht des Kindes ist die Vorschulerziehung obligatorisch, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Das Alter wird bei Beginn der Vorschulerziehung festgestellt (§34(1) des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg, Bildungsgesetz in seiner geänderten Fassung).

II.

Gemäß § 34 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg. über das Bildungswesen in seiner geänderten Fassung und § 50 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen Gesundheit in seiner geänderten Fassung darf ein Kindergarten nur ein Kind aufnehmen, das sich den vorgeschriebenen regelmäßigen Impfungen unterzogen hat oder den Nachweis erbringt, dass es gegen die Krankheit immun ist oder aufgrund einer dauerhaften Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dies gilt nicht für Kinder, die der obligatorischen Vorschulerziehung unterliegen; von diesen Kindern wird kein Nachweis der Pflichtimpfung verlangt.

III.

Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit einer Behinderung in die Vorschule trifft der Schulleiter auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Schulberatungsstelle oder gegebenenfalls des behandelnden Arztes (§ 34 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg., Bildungsgesetz in seiner geänderten Fassung).

IV.

Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die vor Beginn des Schuljahres am 31. August 2024 mindestens drei Jahre alt sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde haben. Für den Fall, dass die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt, legt der Schulleiter die folgenden Kriterien fest:

KRITERIEN:

1.

  • 5 Jahre alt am 31.8.2024... 4 Punkte
  • 4 Jahre alt am 31.8.2024... 3 Punkte
  • 3 Jahre alt am 31.8.2024... 2 Punkte
  • 2 Jahre abgeschlossen bis 31.8.2024... 1 Punkt

2. Ständiger Wohnsitz in der Gemeinde Ratiboř - im jeweiligen Schulbezirk des betreffenden Kindergartens (ab dem Tag der Einschreibung)... 5 Punkte

3. der Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde Ratiboř (zum Zeitpunkt der Einschreibung)... 4 Punkte

VERFAHRENSWEISE:

  • Jedem Antragsteller (Kind) werden Punkte für die erfüllten Kriterienzugewiesen .
  • Die Reihenfolge der Bewerber wird durch die Anzahl der vergebenen Punkte bestimmt.

Die Bewerber mit der gleichen Punktzahl werden nach dem Geburtsdatum (ältestes bis jüngstes) gereiht.

Barbora Machálková
Direktorin des Ratiboř-Kindergartens

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