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Obligatorische Informationen über die Gemeinde

Jahresbericht 2020Informationenüber das verpflichtete Unternehmen gemäß dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen

1) - Name

Gemeinde Ratiboř

2) - Grund und Methode der Errichtung

Die Gemeinde Ratiboř wurde gemäß dem Gesetz Nr. 367/1990 Slg. über Gemeinden in seiner geänderten Fassung am Tag der Gemeinderatswahlen gegründet. Die Gemeinde erfüllt ihre Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 128/2000 Slg. in seiner geänderten Fassung.

3. organisatorische Struktur

4) - Kontaktinformationen

Gemeinde Ratiboř
Ratiboř 75
756 21 Ratiboř

Telefon: 571 442 090
E-Mail:obec@ratibor.cz
web:www.ratibor.cz
Mailbox-ID: 24bb368

Postanschrift, Adresse des Büros für persönliche Besuche

Ratiboř 75
756 21 Ratiboř

Bürozeiten

Montag 8:00 - 11:00 - 12:00 - 17:00
Mittwoch 8:00 - 11:00 - 12:00 - 17:00

Telefonnummern

571 442 090 - Sekretariat
Weitere Kontakte hier.

Adresse der Website

www.ratibor.cz

Adresse des E-Büros und andere elektronische Adressen

village@ratibor.cz
Weitere Kontakte hier.

5 - Etwaige Zahlungen können per Banküberweisung geleistet werden.

Česká spořitelna: 1760659339/0800 (Česká spořitelna, a.s.) - Haushaltskassierer

6. die Identifikationsnummer

IDENTIFIKATIONSNUMMER 00304263

7. die Steueridentifikationsnummer

STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER 00304263

8. - Dokumente

Verzeichnisse der wichtigsten Dokumente-Amtlicher Ausschuss
Haushalt-am offiziellen Anschlagbrett

9 - Ersuchen um Informationen

Informationsanfragen gemäß dem Gesetz 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen sind zu stellen
  1. mündlich - in der Geschäftsstelle der Behörde
  2. schriftlich - persönlich im Büro der Behörde oder per Post an die Adresse der Behörde
    Gemeindeamt Ratiboř, Ratiboř 75, 756 21 Ratiboř
  3. per E-Mail:municipality@ratibor.cz
  4. auf elektronischem Wege:municipality@ratibor.cz
  5. telefonisch unter der folgenden Nummer: 571 442 090

Bürozeiten

Montag 8:00 - 11:00 - 12:00 - 17:00
Mittwoch 8:00 - 11:00 - 12:00 - 17:00

Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen - Übersicht über die Fristen und Termine
Fristen
  • Verweis auf veröffentlichte Informationen - Abschnitt 6(l) - 7 Tage
  • Aufforderung zur Klärung unverständlicher oder zu allgemeiner Informationen - Abschnitt 14(5)(b) - 7 Tage
  • Information über den Aufschub eines Antrags, der nicht in die Zuständigkeit des Verpflichteten fällt - § 14 Absatz 5 Buchstabe c) - 7 Tage
  • Übermittlung von Informationen an den Antragsteller - Abschnitt 14 Absatz 5 Buchstabe d) - 15 Tage
  • Verlängerung der Frist für die Bereitstellung von Informationen aus zwingenden Gründen - Abschnitt 14(7) - 10 Tage
  • Entscheidung über die Beschwerde - Abschnitt 16(3) - 15 Tage
  • Klärung des Auskunftsersuchens des Antragstellers - Abschnitt 14(5)(a) - 30 Tage
  • Frist für die Beschwerde eines Antragstellers, der mit der Bearbeitung eines Ersuchens in der in § 6 genannten Weise nicht einverstanden ist; der nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 5 Buchstabe d) oder § 14 Absatz 5 Buchstabe c) mit der Bearbeitung des Ersuchens nicht zufrieden ist; und der nach Ablauf der Frist gemäß § 14 Absatz 5 Buchstabe d) oder § 14 Absatz 5 Buchstabe c) mit der Bearbeitung des Ersuchens in der in § 6 genannten Weise nicht zufrieden ist, ist mit der Bearbeitung des Ersuchens nicht zufrieden. 7 keine Auskunft oder kein endgültiges Lizenzangebot erhalten hat und keine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags ergangen ist; dem eine Auskunft teilweise erteilt wurde, ohne dass eine Entscheidung über die Ablehnung des restlichen Antrags ergangen ist; oder der mit der Höhe der gemäß § 17 Absatz 1 Buchstabe d) oder Absatz 2 mitgeteilten Zahlung nicht einverstanden ist. (3) oder die Höhe des Entgelts nach § 14a Absatz 2, das im Zusammenhang mit der Erteilung von Auskünften verlangt wird - § 16a Absatz 3 - 30 Tage
  • Rechtsbehelf gegen die Entscheidung - Abschnitt 16(1) - 15 Tage
Fristen
  • Bereitstellung von Informationen gemäß § 5 Absatz 1 in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht (§ 5 Absatz 2) - ab 1. Januar 2001
  • Bereitstellung von Informationen aus Registern in einer Weise, die einen Fernzugriff ermöglicht (§ 5(3)) - ab 1.1.2002
Verfahren zur Bearbeitung von Informationsanfragen gemäß dem Gesetz Nr. 106/99 Slg. über den freien Zugang zu Informationen.
Wer kann Informationen anfordern?
  • Jede natürliche oder juristische Person kann Informationen anfordern, ohne dies begründen zu müssen
Wer wird die Informationen bereitstellen?
  • jede staatliche Behörde oder lokale Behörde (Gemeinde)
Wenn die Bereitstellung von Informationen durch die verpflichtete Stelle eingeschränkt ist
  • Sind die beantragten Informationen gemäß den Rechtsvorschriften als Verschlusssachen eingestuft, zu denen der Antragsteller keinen autorisierten Zugang hat, stellt die verpflichtete Stelle sie nicht zur Verfügung.
  • Informationen, die sich auf die Persönlichkeit, die Erscheinungsformen der Persönlichkeit, die Privatsphäre natürlicher Personen und die personenbezogenen Daten beziehen, werden vom Verpflichteten nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu deren Schutz erteilt.
  • Handelt es sich bei den angeforderten Informationen um ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg. (Handelsgesetzbuch) oder gemäß § 504 des Gesetzes Nr. 89/2012 Slg. (Bürgerliches Gesetzbuch), so ist der Verpflichtete nicht verpflichtet, diese Informationen zu erteilen.
  • Auskünfte über die Vermögensverhältnisse einer Person, die nicht der Verpflichtete ist, die auf der Grundlage der Gesetze über Steuern, Abgaben, Renten- oder Krankenversicherung oder Sozialversicherung eingeholt wurden, werden vom Verpflichteten gemäß diesem Gesetz nicht erteilt.
Weitere Einschränkungen des Rechts auf Information
  • Der Verpflichtete kann die Auskunftserteilung einschränken, wenn:
  1. sie bezieht sich ausschließlich auf interne Anweisungen und Personalvorschriften der verpflichteten Stelle,
  2. es sich um neue Informationen handelt, die im Laufe der Vorbereitung einer Entscheidung des Verpflichteten entstanden sind, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor; dies gilt nur, bis die Vorbereitung durch die Entscheidung abgeschlossen ist; oder
  3. es sich um Informationen handelt, die von der Nordatlantikvertrags-Organisation oder der Europäischen Union zur Verfügung gestellt wurden und die im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit oder des Schutzes der Rechte Dritter von den genannten Urhebern durch die Bezeichnung "NATO UNVERTRAULICH" oder "EINGESCHRÄNKT" geschützt sind, und in der Tschechischen Republik diese Bezeichnung aus Gründen der Erfüllung der Verpflichtungen, die sich für die Tschechische Republik aus ihrer Mitgliedschaft in der Nordatlantikvertrags-Organisation oder der Europäischen Union ergeben, respektiert wird, es sei denn, der Urheber hat seine Zustimmung zur Weitergabe gegeben.
  • Der Verpflichtete darf die Informationen nicht zur Verfügung stellen, wenn:
  1. es sich um Informationen handelt, die ohne Verwendung öffentlicher Mittel erstellt wurden und die von einer Person zur Verfügung gestellt wurden, der gegenüber eine solche Verpflichtung nicht gesetzlich besteht, es sei denn, diese Person hat angegeben, dass sie mit der Bereitstellung der Informationen einverstanden ist,
  2. die Veröffentlichung erfolgt auf der Grundlage eines bestimmten Gesetzes und in regelmäßigen, vorher festgelegten Abständen bis zur nächstfolgenden Periode; oder
  3. der Schutz der Rechte Dritter am Gegenstand des Urheberrechts verletzt würde.
  • Informationen, die der Verpflichtete von einem Dritten in Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer Inspektions-, Überwachungs-, Kontroll- oder ähnlichen Tätigkeit erhält, die auf der Grundlage einer besonderen gesetzlichen Regelung durchgeführt wird, nach der er einer Geheimhaltungspflicht oder einem anderen Verfahren zum Schutz vor Weitergabe oder Missbrauch unterliegt, werden nicht weitergegeben. Die verpflichtete Stelle stellt nur Informationen zur Verfügung, die durch ihre Tätigkeit bei der Erfüllung dieser Aufgaben entstanden sind.
  • Darüber hinaus dürfen die Verpflichteten keine Informationen bereitstellen über
  1. laufende Strafverfahren,
  2. die Entscheidungstätigkeit der Gerichte, mit Ausnahme der Urteile,
  3. die Durchführung von nachrichtendienstlichen Aufgaben
  4. die Vorbereitung, Durchführung und Besprechung der Prüfungsergebnisse in den Gremien des Obersten Rechnungshofes,
  5. die Tätigkeiten des Finanzministeriums im Rahmen des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und der Finanzierung des Terrorismus oder im Rahmen des Gesetzes über die Umsetzung internationaler Sanktionen.
  • Ein Verpflichteter darf keine Informationen bereitstellen, die dem Schutz des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte (im Folgenden "Urheberrecht") unterliegen, wenn er im Besitz ist von
  1. von Radio- oder Fernsehveranstaltern, die solche Sendungen auf der Grundlage einer besonderen Gesetzgebung betreiben,
  2. Schulen und Bildungseinrichtungen, die gemäß dem Bildungsgesetz und dem Hochschulgesetz Teil des Bildungssystems sind,
  3. Bibliotheken, die gemäß dem Bibliotheksgesetz öffentliche Bibliotheks- und Informationsdienste anbieten,
  4. die Akademie der Wissenschaften der Tschechischen Republik und andere öffentliche Einrichtungen, die Empfänger oder Mitempfänger von Forschungs- und Entwicklungsförderung aus öffentlichen Mitteln gemäß dem Gesetz über die Förderung von Forschung und Entwicklung sind, oder
  5. Kultureinrichtungen, die öffentliche Mittel verwalten, wie Museen, Galerien, Theater, Orchester und andere künstlerische Ensembles.
  • Der Verpflichtete darf keine Informationen über die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden, einschließlich Informationen aus Akten, auch nicht aus Akten, in denen kein Strafverfahren eingeleitet wurde, Dokumente, Materialien und Berichte über das Verfahren zur Untersuchung von Meldungen, die sich aus der Tätigkeit dieser Behörden zum Schutz der Sicherheit von Personen, des Eigentums und der öffentlichen Ordnung ergeben, weitergeben, die Verhinderung von Straftaten und die Erfüllung von Aufgaben nach der Strafprozessordnung, wenn dies die Rechte Dritter oder die Fähigkeit der Strafverfolgungsbehörden gefährden würde, Straftaten zu verhindern, nach Straftaten zu fahnden oder sie aufzudecken, Straftaten zu verfolgen oder die Sicherheit der Tschechischen Republik zu gewährleisten.
Wie man Informationen anfordert
  • Ein Auskunftsersuchen ist zu richten an
  1. mündlich, d.h. durch persönliche Vorsprache bei der zuständigen Behörde oder durch Abfrage mit Hilfe eines Telekommunikationsgeräts; oder
  2. in schriftlicher Form, auch über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst.
  • Werden dem Antragsteller auf ein mündliches Ersuchen hin keine Auskünfte erteilt oder hält der Antragsteller die auf ein mündliches Ersuchen hin erteilten Auskünfte nicht für ausreichend, so muss der Antrag schriftlich gestellt werden.
Was muss der schriftliche Antrag enthalten?
  • ("Antrag nach dem Informationsgesetz"; "Antrag nach dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg."; "Antrag nach dem Gesetz über den freien Zugang zu Informationen" usw.), d. h. dass der Antragsteller Informationen nach dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg. anfordert.
  • Es muss angegeben werden, an welche verpflichtete Stelle es gerichtet ist,
  • bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder, wenn kein ständiger Wohnsitz gemeldet ist, Anschrift des Wohnsitzes und Zustellungsanschrift, wenn diese von der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder des Wohnsitzes abweicht, und bei juristischen Personen: Name, persönliche Identifikationsnummer, Anschrift des eingetragenen Sitzes und Zustellungsanschrift, wenn diese von der Anschrift des eingetragenen Sitzes der antragstellenden Person abweicht. Als Zustellungsanschrift gilt auch die elektronische Adresse.
  • Wird der Antrag auf elektronischem Wege gestellt, muss er über die elektronische Adresse des Registers des Verpflichteten eingereicht werden, sofern der Verpflichtete ein solches eingerichtet hat. Sind die elektronischen Adressen der Einreichungsstelle nicht veröffentlicht, genügt die Übermittlung an eine beliebige elektronische Adresse des Verpflichteten.
  • Es muss angegeben werden, um welche Informationen es sich handelt.
  • Enthält das Ersuchen die oben genannten Informationen nicht, so beurteilt der Verpflichtete das Ersuchen gemäß § 14 Absatz 5 des Gesetzes:
  1. verhindert das Fehlen von Informationen über den Antragsteller gemäß Absatz 2 die Bearbeitung eines Auskunftsersuchens nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 14a oder 15, so fordert sie den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung des Antrags zu vervollständigen; kommt der Antragsteller dieser Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Eingang nach, so stellt sie den Antrag zurück,
  2. Ist der Antrag unverständlich, ist nicht klar, welche Informationen verlangt werden, oder ist er zu allgemein formuliert, so fordert er den Antragsteller auf, den Antrag innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung des Antrags zu präzisieren; präzisiert der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung, so beschließt er, den Antrag abzulehnen,
  3. wenn die beantragten Informationen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, stellt sie den Antrag zurück und teilt dies dem Antragsteller innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags mit einer entsprechenden Begründung mit,
Welches Verfahren muss das verpflichtete Unternehmen einhalten?
  • Kommt das obligatorische Organ dem Antrag, auch teilweise, nicht nach, so erlässt es innerhalb der Frist für die Bearbeitung des Antrags eine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags oder gegebenenfalls über die Ablehnung eines Teils des Antrags (nachstehend "Entscheidung über die Ablehnung des Antrags" genannt), es sei denn, der Antrag wird zurückgestellt.
  • Der Verpflichtete muss den Antrag zurückstellen, wenn:
  1. dass die beantragten Informationen nicht in seine Zuständigkeit fallen, und teilt dem Antragsteller diese begründete Tatsache innerhalb von sieben Tagen nach Eingang des Antrags mit,
  2. das Fehlen von Informationen über den Antragsteller das Verfahren zur Bearbeitung des Informationsantrags nach diesem Gesetz, insbesondere nach § 14a oder 15, behindert hat, der Verpflichtete den Antragsteller aufgefordert hat, den Antrag innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum des Antrags zu vervollständigen, der Antragsteller der Aufforderung aber nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Eingangs des Antrags nachgekommen ist.
  • Erlässt der Verpflichtete keine Entscheidung über die Ablehnung des Antrags oder schiebt er den Antrag nicht auf, so stellt er die beantragten Informationen innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen nach Eingang des Antrags oder nach dessen Erledigung zur Verfügung.
Was geschieht, wenn das verpflichtete Unternehmen dem Ersuchen nicht nachkommt?
  • Kommt die ersuchte Stelle dem Ersuchen auch nur teilweise nicht nach, so erlässt sie innerhalb der Frist für die Bearbeitung des Ersuchens eine entsprechende Entscheidung, die dem Antragsteller persönlich zugestellt wird.
  • gegen die Ablehnungsentscheidung kann innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden
An wen ist die Beschwerde zu richten?
  • Der Rechtsbehelf ist bei der Stelle einzulegen, die die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags erlassen hat.
Wer entscheidet über die Beschwerde?
  • über den Rechtsbehelf wird von der Behörde (der zuständigen regionalen Behörde) entschieden, die dem Verpflichteten, der die Entscheidung erlassen hat, am nächsten steht
  • Die Person, die über die Beschwerde entscheidet, muss dies innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung der Beschwerde durch die Person, die die Entscheidung getroffen hat, tun.
  • die Entscheidung der Beschwerdestelle kann nicht mehr angefochten werden. Es kann jedoch beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Überprüfung dieser Entscheidung gestellt werden.

10. die Entgegennahme von Eingaben und Beschwerden

  • OnLine
  • Persönlich oder per Landpost
  • Ort der Hinterlegung:

Gemeindeamt Ratiboř, Ratiboř 75, 756 21 Ratiboř

  • Zeitpunkt der Einreichung:
  1. Auf dem Postweg: Jederzeit
  2. Persönlich: während der Öffnungszeiten des Postamtes
  • Empfangsbestätigung:
  1. Auf dem Postweg: Keine Empfangsbestätigung
  2. Persönlich: am Tag des Eingangs der Nachricht
Amtstage der Poststelle

Montag 8:00 - 17:00
Mittwoch 8:00 - 17:00

Hinweis

Wenn Sie Fragen zum Betrieb der elektronischen Poststelle haben, können Sie sich an
die folgende E-Mail-Adresse:municipality@ratibor.cz oder die Postanschrift.

Liste der Rechtsvorschriften, nach denen Rechtshandlungen in Bezug auf das Gemeindeamt Ratiboř elektronisch vorgenommen werden können, und die Anforderungen an solche Handlungen, insbesondere diejenigen, die sich auf die Verwendung einer garantierten elektronischen Signatur beziehen

Ein Antrag auf Informationen gemäß dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen, d.h. ein schriftlicher Antrag auf Informationen gemäß diesem Gesetz, muss nicht mit einer garantierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.

Vorlage gemäß dem Gesetz Nr. 500/2004 Slg. über das Verwaltungsverfahren

  • durch eine garantierte elektronische Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats, das von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde, unterzeichnet sein müssen oder
  • sie muss nicht mit einer garantierten elektronischen Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats unterzeichnet werden, das von einem akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurde; in diesem Fall muss sie innerhalb von 3 Tagen abgeschlossen sein

11.- Verordnungen

Liste der Vorschriften, nach denen die Gemeindeverwaltung über die Bereitstellung von Informationen entscheidet
  • Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen, in geänderter Fassung
    (regelt die Stellung der befugten und verpflichteten Stelle bei der Bearbeitung von Informationsanträgen, das Verfahren für Entscheidungen und die Bereitstellung von Informationen sowie die Rechte des Antragstellers im Falle der Verweigerung von Informationen).
  • Gesetz Nr. 167/2012 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 499/2004 Slg. über die Archive und die Aktenzustellung und zur Änderung einiger Gesetze in der geänderten Fassung, Gesetz Nr. 227/2000 Slg. über die elektronische Signatur und zur Änderung einiger anderer Gesetze (Gesetz über die elektronische Signatur) in der geänderten Fassung und andere damit verbundene Gesetze
    (Dieses Gesetz regelt die Verwendung elektronischer Signaturen, die Erbringung damit verbundener Dienste, die Kontrolle der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen und die Sanktionen für Verstöße gegen die in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen).
  • Gesetz Nr. 500/2004 Slg., Verwaltungsgesetzbuch, in der geänderten Fassung
    (Regelt das Verfahren der Exekutivbehörden, der Organe der lokalen Selbstverwaltungseinheiten und anderer Organe, juristischer und natürlicher Personen, wenn sie Zuständigkeiten im Bereich der öffentlichen Verwaltung ausüben).
  • Gesetz Nr. 128/2000 Slg. über Gemeinden
  • Gesetz Nr. 133/2000 Slg. über das Melderegister und die Geburtenregistrierung
  • Gesetz Nr. 565/1990 Slg. über lokale Steuern
  • Gesetz Nr. 200/1990 Slg. über Straftaten
  • Gesetz Nr. 183/2006 Slg. über Raumplanung und Bauvorschriften (Baugesetz)
  • Geltende allgemeinverbindliche Verfügungen
  • Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung
Erlass von Rechtsvorschriften

Die Gemeinde Ratiboř erlässt allgemeinverbindliche Verordnungen, die den Charakter von Rechtsverordnungen haben. Der Ursprung und die Auswirkungen dieser Rechtsakte sind unterschiedlich. Es handelt sich um gesetzliche Regelungen (Satzungen), interne Regelungen (interne Anweisungen, Richtlinien, Leitlinien), öffentliche Verordnungen und andere Maßnahmen.Amtliche Bekanntmachungstafel

12 - Entgelte für die Bereitstellung von Informationen

Die Gemeinde ist berechtigt, die Erstattung der mit der Suche nach Informationen verbundenen Kosten zu verlangen, z. B. für das direkte Gehalt eines Bediensteten, die Anfertigung von Kopien und technischen Datenträgern sowie die Übermittlung von Informationen, und die Freigabe von Informationen kann von der Zahlung einer Gebühr oder eines Vorschusses abhängig gemacht werden.

Beschluss der übergeordneten Behörde über die Höhe der Gebühren für die Bereitstellung von Informationen

Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen das Verfahren zur Bearbeitung eines Informationsantrags einreichen, wenn er mit der Höhe der Gebühr nicht einverstanden ist, die ihm von der verpflichteten Stelle vor der Bereitstellung der Informationen schriftlich mitgeteilt wurde, oder wenn er mit der Höhe der Gebühr für die Genehmigung zur Nutzung der Informationen auf der Grundlage eines Lizenzvertrags nicht einverstanden ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich bei der verpflichteten Stelle eingereicht werden. Die übergeordnete Behörde entscheidet über die Beschwerde. Derzeit gibt es noch keine Entscheidungen der übergeordneten Behörde zu diesen Beschwerden.

13 - Musterlizenzverträge

Derzeit gibt es keine Musterlizenzverträge für dieGemeinde Ratibor.

14 - Jahresbericht gemäß Gesetz Nr. 106/1999 Slg.

Jahresbericht 2021

Jahresbericht 2020

Jahresbericht 2019

Jahresbericht 2018

BESCHREIBUNGEN VON HANDLUNGEN DER ÖFFENTLICHEN HAND:

Leitfäden zur Bewältigung von Lebenssituationen finden Sie hier: portal.gov

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