Kindergarten
Titel des Artikels
Aufnahme von Kindern in die Vorschulerziehung Kriterien für die Aufnahme von Kindern
EINSCHREIBUNG VON KINDERN IN DIE VORSCHULERZIEHUNG
Die Direktorin des Kindergartens, dessen Tätigkeit von der Kindergartenschule Ratiboř, Bezirk Vsetín, ausgeübt wird, legt im Einvernehmen mit dem Gründer und im Einklang mit § 34 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg. über die Vorschul-, Grundschul-, Sekundarschul-, höhere Berufs- und sonstige Bildung in der geänderten Fassung folgende Spezifikationen für die Einreichung eines Antrags auf Aufnahme eines Kindes in die Vorschulerziehung für das Schuljahr 2025/2026 fest
Ort für die Einreichung des Antrags:
Ort der Einreichung des Antrags: Kindergarten Ratiboř, Büro der Schulleitung - Seiteneingang
Datum: Montag, 12. Mai 2025 - An diesem Tag findet auch der „Offene Vormittag“ von 8:00-12:00 Uhr statt.
Bewerbungszeitraum: 8:00 - 14:00
Bei der Einreichung eines ausgefüllten Antrags auf Aufnahme eines Kindes in die Vorschule legen die Erziehungsberechtigten auf Verlangen die Geburtsurkunde und den Personalausweis des Kindes vor, um die Angaben auf dem Antrag zu überprüfen.
Ort, Datum und Uhrzeit für die Einreichung des Antrags auf Aufnahme eines Kindes in die Vorschulerziehung für das Schuljahr 2025/2026 werden an der Eingangstür des Kindergartens angeschlagen und auf der Website des Kindergartens sowie an der Amtstafel der Gemeinde Ratiboř veröffentlicht.
Die Eltern können die Anmeldeformulare am Mittwoch, dem 16. April 2025, im Büro des Schulleiters (Seiteneingang) von 8.00 bis 14.00 Uhr abholen. In dieser Zeit können die Eltern auch das Konsulat aufsuchen, um ihr Kind in den Kindergarten aufzunehmen. Andere Zeiten für die Abholung von Formularen oder für die Zusendung per E-Mail können Sie telefonisch bei der Schulleitung erfragen.
Telefonischer Kontakt: 601 361 425
KRITERIEN FÜR DIE AUFNAHME VON KINDERN IN DIE VORSCHULERZIEHUNG
Richtlinie Nr. 01/2025, gültig ab 4. April 2025
Die Direktorin des Kindergartens Ratiboř, Bezirk Vsetín (nachstehend „Kindergarten“ genannt) hat die folgenden Kriterien festgelegt, nach denen sie bei der Entscheidungsfindung auf der Grundlage der Bestimmungen des § 165 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg, über die Vorschul-, Primar-, Sekundar-, höhere Berufs- und sonstige Bildung (im Folgenden „Bildungsgesetz“) in der geänderten Fassung über die Aufnahme eines Kindes in die Vorschulerziehung im Kindergarten entscheidet, wenn die Zahl der von den gesetzlichen Vertretern der Kinder eingereichten Anträge auf Aufnahme in die Vorschulerziehung in einem bestimmten Jahr die festgelegte Kapazität der Höchstzahl der Kinder für den Kindergarten übersteigt.
I.
Die Vorschulerziehung wird für Kinder im Alter von 2 bis in der Regel 6 Jahren organisiert. Ein Kind unter 3 Jahren hat keinen gesetzlichen Anspruch auf Aufnahme in den Kindergarten. Vom Beginn des Schuljahres, das auf den Tag folgt, an dem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, bis zum Beginn der Schulpflicht ist die Vorschulerziehung obligatorisch, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird. Das Alter wird zu Beginn der Vorschulerziehung festgestellt (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg., Bildungsgesetz, in der geänderten Fassung).
II.
Gemäß § 34 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg. über das Bildungswesen in seiner geänderten Fassung und § 50 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg. über den Schutz der öffentlichen Gesundheit in seiner geänderten Fassung darf ein Kindergarten nur ein Kind aufnehmen, das die vorgeschriebenen regulären Impfungen erhalten hat oder das den Nachweis erbringt, dass es gegen die Krankheit immun ist oder aufgrund einer Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Dies gilt nicht für Kinder, für die eine Vorschulpflicht besteht; von diesen Kindern wird kein Nachweis über eine Pflichtimpfung verlangt.
III.
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Kindes mit einer Behinderung in die Vorschulerziehung trifft der Schulleiter auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Schulberatungsstelle oder gegebenenfalls des behandelnden Arztes (§ 34 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 561/2004 Slg., Bildungsgesetz, in der geltenden Fassung).
IV.
Vorrangig werden Kinder aufgenommen, die vor Beginn des Schuljahres am 31. August 2025 mindestens drei Jahre alt sein werden und ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde haben.
Für den Fall, dass die Zahl der Aufnahmeanträge die Zahl der verfügbaren Plätze übersteigt, legt der Schulleiter die folgenden Kriterien fest:
KRITERIEN:
1.
5 Jahre alt am 31.8.2025... 4 Punkte
4 Jahre alt am 31.8.2025... 3 Punkte
3 Jahre alt am 31.8.2025... 2 Punkte
2 Jahre vollendet am 31.8.2025... 1 Punkt
2. Ständiger Wohnsitz in der Gemeinde Ratiboř - im jeweiligen Schulbezirk des betreffenden Kindergartens (ab dem Zeitpunkt der Einschreibung)... 5 Punkte
3. der Wohnsitz des Kindes in der Gemeinde Ratiboř (zum Zeitpunkt der Einschreibung)... 4 Punkte
VERFAHREN:
Jedem Antragsteller (Kind) werden Punkte für die erfüllten Kriterien zugewiesen.
Die Anzahl der vergebenen Punkte bestimmt die Reihenfolge der Bewerber.
Die Bewerber mit der gleichen Punktzahl werden nach dem Geburtsdatum (älteste bis jüngste) gereiht.
In Ratiboř, 4. April 2025
Barbora Machálková
Direktorin des Kindergartens Ratiboř