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Offizieller Vorstand

Vorschlag für eine Maßnahme allgemeiner Art

Titel des Artikels

Das Bezirksamt des Bezirks Zlín, Abteilung für Umwelt, als zuständige Naturschutzbehörde im Sinne von § 29 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2000 Slg. über die Regionen, erlässt gemäß § 171 des Gesetzes Nr. 500/2004 Slg, 114/1992 Slg. über den Natur- und Landschaftsschutz (im Folgenden „Gesetz“ genannt) die folgende Maßnahme allgemeiner Art gemäß den §§ 172 und 173 der Verwaltungsverfahrensordnung:
Artikel I.
Gegenstand der Verordnung
(1) Mit dieser Maßnahme allgemeiner Art werden im Zuständigkeitsbereich des Bezirksamtes des Bezirks Zlín als zuständiger Naturschutzbehörde (im Folgenden: Bezirksamt) nähere Bedingungen für die Anwendung der Grundsätze für die Regulierung von Ailanthus altissima in der Tschechischen Republik1 (im Folgenden: Grundsätze für die Regulierung) zum Zwecke der Entfernung, Bekämpfung oder Isolierung festgelegt.
(2) Gleichzeitig wird für die Zwecke des vorstehenden Absatzes eine Ausnahme von den grundlegenden Bedingungen für den Schutz von Naturschutzgebieten, insbesondere für den Einsatz von Bioziden, erteilt, und es wird eine Genehmigung für Tätigkeiten erteilt, die gemäß den detaillierteren Schutzbedingungen in Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern eingeschränkt sind, und es wird eine Genehmigung für Tätigkeiten erteilt, die in deren Schutzzonen eingeschränkt sind, insbesondere für das Betreten, die Einbringung und den Einsatz von chemischen Mitteln, die für die Ausrottung der Spinnmilbe in diesen Gebieten geeignet sind.


Weitere Informationen finden Sie im beigefügten Dokument ...

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