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Im Einklang mit dem Gesetz Nr. 256/2013 Slg. (nachfolgend "Katastergesetz") hat das Amt für die staatliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten (nachfolgend "Katastergesetz") die Liste der Liegenschaften mit sog. nicht identifizierten Eigentümern (nachfolgend "NIV") auf dem Gebiet Ihrer Gemeinde aktualisiert.
Es handelt sich um Daten des tschechischen Vermessungs- und Katasteramtes mit Stand vom 1. August 2023.
In Anbetracht des nahenden Endes der gesetzlichen Frist (1. Januar 2024), innerhalb derer die Grundeigentümer
ihre Rechte beantragen können, weist sie darauf hin, dass dies die letzte Liste von Immobilien ist, die auf diese Weise vom aus dem Büro des Umweltministers.
Die Liste der von dieser Aufforderung betroffenen Grundstücke wird auch auf der ÚZSVM-Website www.uzsvm.cz/niv veröffentlicht. Unter finden die Bürgerinnen und Bürger auch alle relevanten Informationen, die ihnen helfen, sich in der NIV-Problematik zurechtzufinden.
Bei neu erworbenen Immobilien, die nach dem 1. Januar 2024 an den Staat fallen, wird das Amt für die Verwaltung des Staatseigentums gemäß dem Gesetz über das Staatseigentum vorgehen. Das bedeutet, dass die Liegenschaften zunächst spezialisierten staatlichen Institutionen wie dem Staatlichen Grundbuchamt, dem Staatsbetrieb Wälder der Tschechischen Republik oder dem Staatsbetrieb Wasserwirtschaft usw. angeboten werden. Wenn die staatlichen Institutionen kein Interesse an der Immobilie zeigen wird das ÚZSVM einen endgültigen Eigentümer außerhalb des Staates suchen. Das ÚZSVM ist bereit, die nach der NIV erworbenen Immobilien, die für andere staatliche Institutionen nicht von Interesse sind, zur Unterstützung der Entwicklungsaktivitäten einzelner lokaler Selbstverwaltungseinheiten unter den im Gesetz über staatliches Eigentum und im methodischen Material des Finanzministeriums festgelegten Bedingungen zu verwenden.