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Offizieller Vorstand

Aufforderung gemäß § 65 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 256/2013 Slg. (Katastergesetz) an Eigentümer von Immobilien und andere Begünstigte, die im Kataster nicht mit ausreichender Sicherheit identifiziert sind

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Das Amt für die Vertretung des Staates in Vermögensangelegenheiten fordert gemäß § 65 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256/2013 Slg. (Katastergesetz) Eigentümer von Immobilien und andere Berechtigte, die im Katasterregister nicht mit ausreichender Sicherheit identifiziert sind, wie es das Katastergesetz vorschreibt, auf, ihr Eigentum an den genannten Immobilien bei der örtlich zuständigen Stelle des Amtes für die Vertretung des Staates in Vermögensangelegenheiten eintragen zu lassen.

Eine Liste der von dieser Aufforderung betroffenen Immobilien ist auf der Website des Amtes für die Vertretung des Staates in Vermögensangelegenheiten www.uzsvm.cz in der Rubrik "Angebot von Immobilien" unter "Unzureichend identifizierte Eigentümer" veröffentlicht.

Das Amt für die Vertretung des Staates in Vermögensangelegenheiten weist darauf hin, dass die Immobilie als aufgegeben gilt, wenn der Eigentümer sie nicht innerhalb der in § 1050 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 89/2012 ZGB festgelegten Frist, d.h. bis zum 31. Dezember 2023, beantragt. In diesem Fall geht das verlassene unbewegliche Vermögen gemäß § 1045 Absatz 2 des Gesetzes in das Eigentum des Staates über.

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