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Aktuelle Regierungsmaßnahmen und herunterladbare Dokumente

28. Februar 2021 | Ratiboř

Titel des Artikels

Ab Montag, dem 1. März, treten eine Reihe neuer Beschränkungen gegen die Verbreitung des Coronavirus in Kraft. Ein Verbot, den Bezirk zu verlassen, geschlossene Kindergärten, Atemschutzmasken und bei der Arbeit und im Freien...

Aktualisiert am 28/02/2021, einschließlich der unten zum Download verfügbaren Dokumente:
- Muster eidesstattliche Versicherung
- Formular für Reisen außerhalb der Arbeit
- Bescheinigung des Arbeitgebers für mehrfache Fahrten zur Arbeit
+ Fragen und Antworten


Es ist Ihnen untersagt, den Bezirk zu verlassen, es sei denn, Sie fahren zur Arbeit oder zu einem Arzttermin. Aktivitäten im Freien und Sport werden in der Gemeinde nicht mehr erlaubt sein. Einige andere Geschäfte und Dienstleistungen sowie Grundschulen und Kindergärten werden geschlossen. Auch die Vorschriften für das Tragen von Masken oder Atemschutzgeräten ändern sich.

Freizügigkeit und Versammlung

  • Ab 1. März: kein Verlassen des Bezirks, in dem man wohnt oder seinen Wohnsitz hat. Ausnahmen werden aus wichtigen Gründen gemacht, z. B. auf dem Weg zur Arbeit, zum Arzt, zur Betreuung von Kindern oder Tieren, zur Erledigung dringender Amtsgeschäfte, zur Teilnahme an einer Beerdigung usw. Die Einhaltung der Bewegungsbeschränkungen wird von der Polizei stichprobenartig kontrolliert, auch bei Reisen mit Bahn oder Bus. Die Hauptstadt Prag ist der einzige Bezirk.
  • ab dem 1. März: Personen können in ihrer eigenen Hütte oder ihrem eigenen Chalet wohnen, müssen aber drei Wochen lang ununterbrochen dort wohnen und dürfen nur Mitglieder desselben Haushalts gemeinsam in der Wohnung sein
  • ab dem 1. März: für Fahrten zur Arbeit außerhalb des Bezirks wird z.B. eine Bescheinigung des Arbeitgebers benötigt, für Fahrten zu Arztterminen oder Praxen außerhalb des Bezirks eine eidesstattliche Erklärung oder ein Formular mit Ort, Zeit und Ziel. Käufe sind nur in dem betreffenden Bezirk und nur für die erforderliche Anzahl von Personen möglich.
  • Ab 1. März: Ausflüge in die Natur und Sport sind erlaubt, aber nur innerhalb der Gemeinde, in der die Person wohnt oder ihren Wohnsitz hat, nicht im gesamten Bezirk. Es dürfen nur Mitglieder desselben Haushalts zusammen sein. Prag und andere eingeteilte Städte sind immer eine Gemeinde, der Verkehr zwischen den Bezirken ist nicht eingeschränkt.
  • ab 1. März: Besuche bei Verwandten sind nicht erlaubt, es sei denn, sie dienen der Deckung des Grundbedarfs oder der notwendigen Pflege
  • keine nächtliche Ausgangssperre zwischen 21.00 und 5.00 Uhr, außer für den Weg zur Arbeit, für Geschäftsreisen, für dringende Reisen (zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum), für Hundeausläufe im Umkreis von 500 Metern um die Wohnung und für die Rückreise nach Hause
  • zwischen 5 Uhr morgens und 21 Uhr abends sind innerhalb der Gemeinde nur Fahrten zur Arbeit, zum Einkauf von Waren oder Dienstleistungen, zum Arzt, zur Betreuung von Kindern oder Tieren, in die Natur oder zum Sport im Freienerlaubt
  • die Personen müssen den Kontakt zu anderen Personen als Haushaltsmitgliedern auf das notwendige Maß beschränken
  • Personen dürfen sich an öffentlichen Orten in Gruppen von nicht mehr als zwei Personen aufhalten, mit Ausnahme von Haushaltsmitgliedern, Arbeitskollegen oder Kindern und Schülern, die sich in einer Bildungseinrichtung aufhalten. Bei der Interaktion mit anderen Personen ist ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten, wenn möglich.
  • Die Arbeitgeber müssen Telearbeit einsetzen, wenn die Arbeitnehmer sie aufgrund der Art der Arbeit und der Betriebsbedingungen in ihrer eigenen Wohnung durchführen können
  • Theater, Kinos oder Konzertsäle bleiben für die Öffentlichkeitgeschlossen, und es gelten organisatorische und reglementarische Einschränkungen für den Besuch von Proben. Museen, Galerien oder Denkmäler sind geschlossen
  • Hochzeiten und Beerdigungen können mit maximal 15 Teilnehmern stattfinden. Bei Gottesdiensten müssen die Sitzplätze in derselben Reihe zwei Meter voneinander entfernt sein, und es dürfen nicht mehr als 10 % des Platzes gefüllt sein. Es besteht ein Verbot von Massensingen
  • DieBezirke Cheb, Sokolov und Trutnov sind bis zum 28. Februar geschlossen: Personen, die im Bezirk wohnen oder ihren Wohnsitz haben, dürfen das Gebiet des Bezirks nicht verlassen, und andere Personen dürfen die Bezirke nicht betreten, sich dort nicht bewegen oder aufhalten. Zu den Ausnahmen gehören Fahrten zur und von der Arbeit oder Schule, Lieferungen, öffentliche Verkehrsmittel, dringende Geschäfte, notwendige Fahrten zum Arzt oder Tierarzt, Fahrten zu einer Hochzeit oder Beerdigung usw. An den Bezirksgrenzen kontrolliert die Polizei die Einhaltung der Maßnahmen, und die Betroffenen müssen den Grund für die Inanspruchnahme der Ausnahmen nachweisen.

Tragen eines Schleiers/einer Atemschutzmaske

  • es ist verboten, sich ohne Schutz für Nase und Mund zu bewegen oder aufzuhalten, d. h. ohne eine Atemschutzmaske oder ein ähnliches Gerät (z. B. einige Arten von Nano-Muffs oder Schals), das alle technischen Bedingungen und Anforderungen erfüllt, einschließlich einer Filtereffizienz von mindestens 94 % (z. B. FFP2, KN95), sowie eine medizinische Gesichtsmaske oder ein ähnliches Gerät gemäß EN 14683+AC
  • Das Tragen einer Atemschutzmaske oder eines ähnlichen Schutzes ist in allen Innenräumen von Gebäuden außerhalb der Wohnung oder der Unterkunft sowie an öffentlich zugänglichen Orten im bebauten Gebiet der Gemeindevorgeschrieben. Außerhalb geschlossener Ortschaften, an Orten, an denen mindestens zwei Personen zur gleichen Zeit und am gleichen Ort weniger als zwei Meter voneinander entfernt sind, ausgenommen Haushaltsmitglieder.
  • EineAtemschutzmaske oder ein ähnliches Gerät ist im Inneren von Geschäften, Dienstleistungsbetrieben, ambulanten Gesundheitseinrichtungen, Sozialeinrichtungen, internationalen Flughäfen, öffentlichen Verkehrsmitteln, auf dem Bahnsteig, im Unterstand und im Wartebereich öffentlicher Verkehrsmittel sowie in Kraftfahrzeugen (nur wenn die Fahrgäste nicht zum selben Haushalt gehören)vorgeschrieben.
  • Kinder im Alter von 2 bis 15 Jahren können die für Innenbereiche von Gebäuden vorgeschriebene Schutzkleidung (d. h. z. B. ein medizinisches Tuch) auch an anderen im vorstehenden Absatz genanntenOrten tragen.
  • DerArbeitgeber muss den Arbeitnehmern Atemschutzgeräte oder ähnliche Schutzvorrichtungen in ausreichender Zahl für jede Arbeitsschicht zurVerfügung stellen. Die Ausnahme ist, wenn der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht mit anderen Personen in Kontakt kommt.
  • in Ausnahmefällen - wenn es notwendig ist, dass ein Schüler oder Student während des Unterrichts den Mund des Lehrers sehen kann - ist es möglich, dass der Lehrer ein Schild als Atemschutz verwendet, sofern er einen Abstand von mindestens zwei Metern zu den Schülern oder Studenten einhält
  • Es gibt eineReihe von Ausnahmen von der Pflicht: So müssen Kinder unter zwei Jahren, Kinder in einem Kindergarten oder einer Spielgruppe, in einem Schlafsaal oder in einem Jugendherbergszimmer usw. keinen Gesichtsschutz tragen. Es gibt auch Ausnahmen für Patienten, Klienten von Sozialdiensten, Arbeitnehmer, die an einem Ort arbeiten, ohne dass eine weitere Person anwesend ist, Personen, die bei hohen Temperaturen arbeiten, Fahrer von öffentlichen Verkehrsmitteln (es sei denn, sie haben beim Einchecken Kontakt mit Fahrgästen), Richter, Staatsanwälte usw., Moderatoren und Redakteure, Sportler oder Sportlerinnen. Außerdem Menschen mit geistiger Behinderung, Autisten und Menschen, deren geistige Fähigkeiten oder aktueller Geisteszustand die Einhaltung des Verbots nicht zulassen.

Geschäfte und Dienstleistungen

  • Nur Geschäfte und Dienstleistungen der Grundversorgung dürfen geöffnet sein - Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Apotheken, Optiker, Blumenläden, Zeitungsläden, Tankstellen, E-Shops, Taxidienste, Bestattungsdienste, unbemannte Autowaschanlagen, Telefon- und Computerreparaturwerkstätten, Futtermittel-, Garten- und Haushaltswarengeschäfte
  • Ab dem 1. März müssen bestimmte Geschäfte und Dienstleistungen - Kinderbekleidungs- und Schuhgeschäfte, Schreibwarengeschäfte, Wäschereien und Reinigungen, Autoreparatur- und Ersatzteilläden, Textil- und Kurzwarengeschäfte, Kleintiergeschäfte, Bau- und Umzugsgeschäfte, Immobilienmakler- und Buchhaltungsberatungsgeschäfte, Reparatur und Wartung sowie Installation von Haushaltsmaschinen und -geräten, Schlossereien sowie Waffen- und Munitionsgeschäfte -schließen.
  • Die Geschäfte dürfen nicht mehr Kunden haben als einen Kunden pro 15 Quadratmeter Verkaufsfläche. Die Kunden sollten den Abstand von zwei Metern einhalten (die Regel für das Betreten von Geschäften und anderen Einrichtungen hat einige Ausnahmen: Bei kleinen Geschäften unter 15 Quadratmetern gilt die Kundenbeschränkung nicht für ein Kind unter 15 Jahren in Begleitung eines Erwachsenen und für die Unterstützung einer behinderten Person. In allen anderen Geschäften werden Kinder unter sechs Jahren in Begleitung eines Erwachsenen nicht auf die Kundenzahl angerechnet. Für Eltern mit Kinderwagen darf der Betreiber keinen Einkaufskorb verlangen und das Kind im Kinderwagen darf nicht auf die Fahrgastzahl angerechnet werden.)
  • Einkaufszentren dürfen keine Kinderspielplätze betreiben und keinen drahtlosen Internetzugang für die Öffentlichkeit anbieten. Catering-Einrichtungen in Einkaufszentren dürfen nur durch ein Fenster betrieben werden.
  • DerVerkauf von Waren in Marktständen, Markthallen und mobilen Einrichtungen ist verboten. Nur die mobilen Verkaufsstellen, die Lebensmittel und Medikamente in Gemeinden verkaufen, in denen es nicht möglich ist, diese Waren in einer anderen Verkaufsstelle zu erwerben, sind weiterhin zulässig
  • Friseure, Maniküre, Pediküre, Massagen, Schönheitsdienste und ähnliche Dienste sind geschlossen
  • Bibliotheken können Bücher über den Ausleihschalter oder per kontaktloser Ausleihe ausleihen und zurückgeben
  • ab dem1. März wird der Betrieb von Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen wieder eingeschränkt, und es können nur noch Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt werden, die zumindest teilweise von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden

Sport

  • derBetrieb und die Nutzung von Sportanlagen im Innen- und Außenbereich (z. B. Turnhallen, Spielplätze, Eisbahnen, Plätze, Ringe, Bowling- oder Billardräume, Trainingseinrichtungen), Tanzstudios, Fitnessstudios und -zentrensind verboten
  • derBetrieb und die Nutzung von künstlichen Schwimmbädern (Schwimmbecken, Badebecken, Säuglings- und Kleinkinderbecken, Planschbecken), Wellnesseinrichtungen einschließlich Saunen, Solarien und Salzgrottensind verboten, sofern sie nicht der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen dienen
  • DieSkigebiete müssen geschlossen werden und die Lifte und Seilbahnen dürfen keine anderen Personen als Skifahrer befördern. Ausgenommen sind Einsätze für die Versorgung, den Transport oder den Bedarf des Integrierten Rettungssystems (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Bergwacht, etc.).
  • Berufssportwettkämpfe sind unter einer bestimmten Regelung und ohne Zuschauer erlaubt, Amateurwettkämpfe sind verboten. Das Gesundheitsministerium kann verbindliche Bedingungen für ansonsten verbotene Massenveranstaltungen "im wichtigen nationalen Interesse" oder große Sportspiele oder -wettbewerbe festlegen.
  • Das Ministerium hat den Betreibern dringend geraten, Spielplätze zu schließen

Restaurants und Hotels

  • Restaurants oder Cafés müssen geschlossen werden, nur Imbissbuden dürfen betrieben werden, und der Verkauf von Alkohol für den öffentlichen Konsum ist verboten.
  • Hotels oder Pensionen müssen für touristische Aufenthalte geschlossen werden, nur Gäste auf Geschäftsreisen dürfen sich dort aufhalten, wenn dies für die Ausübung ihrer Arbeit, ihres Berufs, ihres Geschäfts oder einer ähnlichen Tätigkeit erforderlich ist (der Zweck muss vor Beginn der Unterbringung durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers oder des Kunden nachgewiesen werden, und der Betreiber muss diese Bestätigung anfordern und für die gesamte Dauer des Aufenthalts aufbewahren)
  • Personen, für die eine Isolierung oder Quarantäne angeordnet wurde, sowie Ausländer, die keinen anderen Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben und eine Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung besitzen, können untergebracht werden

Schulen

  • ab dem 1. März werden alle Schultypen geschlossen, auch die Schüler der ersten und zweiten Klasse werden keine Schulen mehr besuchen, Sonderschulen werden geschlossen
  • ab 1. März sind alle Kindergärten, Spielgruppen und andere Einrichtungen für Vorschulkinder geschlossen
  • nur Grundschulen, Kindergärten und Kindergruppen in Gesundheitseinrichtungen und für Kinder von Mitgliedern des integrierten Rettungssystems können geöffnet bleiben
  • Fernunterricht ist in allen Arten von Grund-, Sekundar-, Berufs- und Hochschuleinrichtungen möglich. Es sind nur Einzelberatungen möglich.
  • Studenten können in Internaten und Wohnheimen wohnen
  • Schulen im Freiensind verboten

Behörden

  • dieBüros können nun ohne Einschränkungen der üblichen Bürozeitenarbeiten
  • die Behörden bevorzugen nach Möglichkeit schriftliche, elektronische oder telefonische Kontakte gegenüber persönlichen Kontakten, doch muss die Möglichkeit eines persönlichen Kontakts erhalten bleiben
  • abgelaufene Führerscheine werden verlängert, so dass sie nicht ersetzt werden müssen. Die Bedingung ist, dass das Dokument zu dem Zeitpunkt abgelaufen ist, als der Ausnahmezustand in der Tschechischen Republik in Kraft war (d. h. ab dem 5. Oktober 2020). Die Maßnahme ist für die Dauer des Ausnahmezustands gültig.

Gesundheits- und Sozialeinrichtungen

  • Es besteht einVerbot von Krankenhausbesuchen bei Personen in Akutbetten, mit Ausnahme der Anwesenheit des Vaters bei der Geburt, von Besuchen bei Kindern und Patienten mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit sowie bei Patienten im Endstadium einer unheilbaren Krankheit
  • Die Anwesenheit bei der Geburt ist nur dann erlaubt, wenn mehrere Bedingungen erfüllt sind: der Elternteil des Kindes oder eine Person, die im gleichen Haushalt wie der Elternteil lebt, die Geburt findet in einem separaten Kreißsaal oder einer Box mit eigenen sanitären Anlagen statt, der Kontakt mit anderen Eltern wird vermieden, die Temperatur wird vor der Aufnahme gemessen und muss unter 37,0 Grad Celsius liegen, das Kind darf keine Symptome einer Covid-19-Krankheit aufweisen und es wird mindestens ein chirurgisches Tuch (kein Stoff) verwendet.
  • Besuche in Pflegeheimen und anderen stationären Einrichtungen des sozialen Dienstes sind zulässig. Neben einem Atemschutzgerät mindestens der Klasse FFP2 oder KN95 ist auch ein negativer Test auf Covid-19 eine Voraussetzung.

Ankunft in der Tschechischen Republik

  • Ausländern ist der Aufenthalt in der Tschechischen Republik untersagt, wenn sie nach dem 30. Januar aus anderen als den in den Ausnahmeregelungen genannten Gründen eingereist sind (z. B. Beschäftigung oder geschäftliche Tätigkeit, Versorgung, notwendige Familienbesuche, dringende Amtsgeschäfte, Teilnahme an einer Hochzeit oder Beerdigung usw.) oder wenn sie unter Verstoß gegen eine vom Gesundheitsministerium erlassene Schutzmaßnahme eingereist sind
  • Personen, die sich in den letzten 14 Tagen mehr als 12 Stunden in Ländern aufgehalten haben, die nicht auf der Liste der Länder mit geringem Covid-19-Risiko stehen, müssen vor der Einreise in die Tschechische Republik ein Online-Ankunftsformular ausfüllen und sich innerhalb von 5 Tagen nach der Einreise in die Tschechische Republik auf eigene Kosten einem RT-PCR-Test unterziehen. Bei wesentlichen Reisen (nicht zu Freizeitzwecken, zum Skifahren, zur Unterhaltung usw.) wird die Möglichkeit, ohne das Formular auszufüllen und sich dem Test zu unterziehen, von 12 auf 24 Stunden verlängert.
  • Beim Überschreiten einer Staatsgrenze muss eine Person auf Anzeichen von Covid-19 untersucht werden und bei Bestätigung mit den Gesundheitsbeamten bei der Entnahme einer Probe zusammenarbeiten
  • bei Anzeichen einer beginnenden Krankheit (insbesondere erhöhte Temperatur, Husten, Kurzatmigkeit, Verdauungsstörungen, Geruchsverlust, allgemeine Schwäche oder andere Symptome) muss die Person dies unverzüglich aus der Ferne (z. B. per Telefon oder E-Mail) ihrem Hausarzt melden

Die vollständigen Texte aller Maßnahmen werden auf der Website der Regierung oder dem Covid-Portal covid.gov.czveröffentlicht.
Der Artikel ist dem Informationsportal Aktuálně.czentnommen

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