Titel des Artikels
Nach Abschnitt 18 Absatz 1, Gesetz Nr. 88/2024 Coll., über die Verwaltung von Wahlen, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden als "Gesetz über die Verwaltung der Wahlen" bezeichnet), über die Durchführung von Wahlen, legen wir die Mindestanzahl der Mitglieder der Wahlbezirkskommissionen wie folgt fest:
- Mitglieder der Wahlkommission 5
- Recorder 1