Titel des Artikels
DAS STRASSENVERZEICHNIS DER REGION ZLÍN informiert hiermit die Bürger, dass:
- der Eigentümer des Grundstücks, auf dem Vegetation (vor allem Gehölze - Bäume und Sträucher) wächst, die sich in der Nähe der Straße befindet oder (z.B. durch Äste) in die Straßenschutzzone hineinragt, d.h. innerhalb von 15 m von der Straßenachse oder von der Achse der angrenzenden Fahrbahn der Straße II. oder III. Klasse, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung von Schäden an Leben, Gesundheit oder Eigentum zu ergreifen, die in Anbetracht der konkreten zeitlichen und örtlichen Situation vernünftigerweise erforderlich sein können, d.h. Bäume regelmäßig auf ihr Alter und ihren Wuchs hin zu kontrollieren und regelmäßig zu pflegen, d.h. Äste zu beschneiden oder alte beschädigte Bäume zu fällen;
- diese Verpflichtung gilt nicht nur für Eigentümer von Grundstücken, die unmittelbar an eine Straße angrenzen (d.h. eine gemeinsame physische Grenze haben), sondern auch für Eigentümer von Grundstücken, die den Straßenverkehr gefährden können, unabhängig von der Entfernung zu dieser Straße;
- Im Falle eines Verstoßes gegen diese gesetzliche Verpflichtung haftet der Grundstückseigentümer für den entstandenen Schaden, da gemäß dem oben zitierten Art. Nach dem Gesetz ist der Baum Teil des Grundstücks.
Wenn die Eigentümer, Verwalter oder Pächter die Mängel nicht beseitigen, sind wir als Verwalter von Straßen der Klasse II und III, die sich im Eigentum der Region Zlín befinden, verpflichtet, nach den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg. (Straßengesetz) zu verfahren, u.a. wenn sie entdeckt werden:
§ 35 Schutz von Autobahnen, Straßen und Gemeindestraßen
1) Die Eigentümer von Grundstücken, die an eine Autobahn, Straße und Gemeindestraße angrenzen, sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass auf ihren Grundstücken die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Erdrutschen, Steinschlägen, Lawinen und Bäumen oder Teilen davon getroffen werden, wenn die Gefahr durch den Bau oder den Betrieb der Autobahn, Straße und Gemeindestraße oder durch Natureinwirkungen entsteht; entsteht die Gefahr durch Handlungen dieser Eigentümer, so sind sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf ihre Kosten zu treffen. Die Straßenverwaltungsbehörde entscheidet über Umfang und Art der erforderlichen Maßnahmen und darüber, wer sie auszuführen hat.
2) Die Straßenverwaltungsbehörde ermittelt die Gefahrenquellen für die Autobahn, die Landstraße und die Gemeindestraßen sowie die Quellen von Verkehrsstörungen auf diesen Straßen. Stellt sie eine andere als die in Absatz 1 genannte Gefahrenquelle fest, so ordnet die Straßenverkehrsbehörde an, dass deren Betreiber oder Eigentümer die Gefahrenquelle beseitigt. Kommt der Betreiber oder Eigentümer der Gefahrenquelle der Aufforderung nicht nach, so entscheidet die Straßenverkehrsbehörde, die Gefahrenquelle auf seine Kosten zu beseitigen. Wir sind daher berechtigt, eine Beschwerde bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen, die dann über die Verpflichtung zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen entscheidet; die Nichteinhaltung der von der Straßenverkehrsbehörde auferlegten Verpflichtung kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.