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Festlegung der Mindestzahl der Mitglieder der Wahlkommissionen der Bezirke für die Wahl des Präsidenten der Tschechischen Republik am 13. und 14. Januar 2023 (erster Wahlgang), eventuell zweiter Wahlgang am 27. und 28. Januar 2023
Gemäß § 14 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes Nr. 275/2012 Slg. über die Wahl des Präsidenten der Republik und über die Änderung einiger Gesetze in seiner geänderten Fassung legen wir die Mindestanzahl der Mitglieder der Wahlbezirksausschüsse wie folgt fest:
- 7 Mitglieder des Wahlausschusses
- 1 Blockflöte