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Titel des Artikels
Gemäß § 15 Abs. 1 Buchst. d) des Gesetzes Nr. 491/2001 Slg. über die Wahlen zu den Gemeinderäten und über die Änderung einiger Gesetze in seiner geänderten Fassung legen wir die Mindestanzahl der Mitglieder der Wahlbezirksausschüsse wie folgt fest:
- mitglieder des Wahlausschusses 7
- einen Rekorder 1