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Titel des Artikels
Gemäß § 14c Abs. 1 Buchstabe c) des Gesetzes Nr. 247/1995 Slg. über die Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze in seiner geänderten Fassung legen wir die Mindestanzahl der Mitglieder der Wahlbezirksausschüsse wie folgt fest:
- 7 Mitglieder des Wahlausschusses
- eine Blockflöte - 1