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Aufruf an Grundstückseigentümer, sich um Grünflächen an Straßen zu kümmern
DieRegion Zlín wendet sich an die Bürgerinnen und Bürger mit einer Anfrage zur Pflege der Vegetation - Beschneiden von Ästen und Bäumen entlang der Straßen der Klasse II und III in der Region Zlín (in den Ortsdurchfahrten und abseits der Straßen).
Insbesondere im Winter kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen (Wind, Schnee) trockene oder anderweitig beschädigte Äste oder Bäume die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden können, indem sie in das Durchfahrtsprofil von Straßen der Klassen II und III fallen. Daher möchten wir als bevollmächtigter Verwalter des Straßenbesitzes der Region Zlín darauf hinweisen, dass:
- der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Vegetation (hauptsächlich Gehölze - Bäume und Sträucher) wächst und das an die Straße angrenzt oder in die Straßenschutzzone hineinreicht, d.h. bis zu einem Abstand von 15 m von der Achse der Straße oder von der Achse der angrenzenden Fahrbahn der II. oder der Klasse III, ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verpflichtet, regelmäßige Wartungsarbeiten durchzuführen, d.h. das Beschneiden von Ästen oder das Fällen von alten, beschädigten Bäumen, um Schäden an der Gesundheit oder am Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen zu vermeiden
- Im Falle eines Verstoßes gegen diese gesetzliche Verpflichtung haftet der Grundstückseigentümer für den entstandenen Schaden, da nach dem oben erwähnten Art. Nach dem oben genannten Gesetz ist der Baum ein Teil des Grundstücks.
Sollten die Eigentümer, Verwalter oder Pächter die Mängel nicht beseitigen, sind wir als Verwalter der Straßen der Klassen II und III, die sich im Eigentum der Region Zlín befinden, verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 13/1997 Slg. (Straßengesetz) vorzugehen:
§ 35 Schutz von Autobahnen, Straßen und Gemeindestraßen
1) Die Eigentümer von Grundstücken, die in der Nähe einer Autobahn, Straße und Gemeindestraße liegen, sind verpflichtet, auf ihrem Grundstück die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Erdrutschen, Steinschlag, Lawinen und Bäumen oder Teilen davon zu treffen, wenn diese Gefahr durch den Bau oder den Betrieb der Autobahn, Straße und Gemeindestraße oder durch Natureinflüsse entsteht; entsteht diese Gefahr durch Handlungen dieser Eigentümer, sind sie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen. Über den Umfang und die Art der erforderlichen Maßnahmen sowie darüber, wer sie durchführt, entscheidet die Straßenverwaltungsbehörde.
2) Die Straßenverwaltungsbehörde ermittelt die Gefahrenquellen für die Autobahn, die Straße und die Gemeindestraßen sowie die Quellen von Verkehrsstörungen auf diesen Straßen. Stellt die Straßenverwaltungsbehörde eine andere als die in Absatz 1 genannte Gefahrenquelle fest, so ordnet sie an, dass deren Betreiber oder Eigentümer die Gefahrenquelle beseitigt. Kommt der Betreiber oder Eigentümer der Gefahrenquelle dieser Aufforderung nicht nach, so entscheidet die Straßenverwaltungsbehörde, die Gefahrenquelle auf seine Kosten zu beseitigen.
Weitere Informationen unterhttps://www.rszk.cz/?grafika=0&zobraz_aktualitu=813